Am 6. Juni hat der Grosse Rat des Kantons Bern einer Änderung des Fischereigesetzes (FiG) zugestimmt. Diese und die dazu gehörenden Verordnungsanpassungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die unten aufgeführten Punkte betrifft die Fischerei im Kanton Bern:

Patentgebühren

Die Gebühren für ein Angelfischerpatent werden im Rahmen der Sparmassnahmen des Kantons erhöht. Dies betrifft alle Patente, egal welcher Gültigkeitsdauer. Das Jahrespatent kostet neu CHF 250. Die übrigen Patentpreise werden auf der Homepage des Fischereiinspektorats publiziert. Zusätzlich wird eine neue Patentkategorie für Auszubildende im Alter von 16 bis 25 Jahren geschaffen. Diese Personen bezahlen künftig nur die Hälfte des normalen Tarifs.

Hegebeitrag

Zusätzlich zu den Gebühren für ein Jahrespatent entrichten erwachsene Sportfischer ab 2020 einen Hegebeitrag von CHF 50, wenn sie keine Hegearbeiten verrichten. 70% der jährlichen Einnahmen des Hegebeitrags fliessen auf ein Hegekonto, welches vom Bernisch Kantonalen Fischereiverband BKFV unter Aufsicht des Kantons verwaltet wird und den Vereinen zufliesst, welche Hegearbeiten leisten. Darunter fallen unter anderem Besatz, Bestandeskontrollen, Notabfischungen, Gewässerunterhalt  und Durchführung von Fischereikursen. Die restlichen 30% gehen an den Kanton für den Verwaltungsaufwand und zusätzliche fischereiwirtschaftliche Hegemassnahmen. Von der Zahlung des Hegebeitrags befreit sind insbesondere alle Mitglieder des BKFV. Informationen zu den Voraussetzungen, um vom Hegebeitrag befreit zu werden, findet man auf der Internetseite des BKFV.

Fangbeschränkungen

In Patent- und Pachtgewässern gelten neue Fangbeschränkungen für Zander und Bachforellen. Es dürfen pro Tag höchstens 5 Zander und pro Kalenderjahr höchstens 50 Bachforellen behändigt werden. Für den Zander gilt zudem eine Schonzeit vom 1. April bis am 30. Mai. Für die Äsche gilt in der Aare Interlaken neu ein Fangmindestmass von 40 cm. Die Schonzeit der Äsche wird über die warmen Sommermonate verlängert und dauert neu in allen Gewässern bis zum 31. August.

Freiangelei

Bei der Freiangelei ist die Verwendung des Widerhakens künftig generell untersagt.

 

Der Text ist nicht abschliessend. Für weitere Auskunft sowie für die genauen Wortlaute der Anpassungen verfügt die Internetseite des Fischereiinspektorates des Kantons Bern über präzise Informationen.